Die Salzlager sind voll. Auch auf den Straßen musste bisher kaum gestreut werden.
Im Grundsatz nein, sagt Stadtpressesprecher Daniel Rustemeyer. Und verweist in dem Zusammenhang auf die Satzung über die Straßenreinigung. Danach müssen Grundstückseigentümer für die Reinigung und Winterwartung von Gehwegen sorgen. Und die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich nicht gestattet. An diese Vorgaben hält sich laut Rustemeyer auch die Stadt Marl im Rahmen ihrer Anliegerpflichten.
Aber wie immer gibt es auch Ausnahmen von der Regel. Bei Eisregen oder
auf Treppen, den Auf- und Abgängen von Brücken, auf Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen darf auch der Bürger Streusalz verwenden.
Grundsätzlich gilt: Erst räumen, dann streuen, da mit Schneeschieber und Besen bereits das „Gröbste“ beseitigt ist. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt, soll mit abstumpfenden Materialien, wie Splitt, Granulat oder Sand abgestreut werden.
Bei einem Verstoß gegen das Streusalzverbot kann die Stadt ein Bußgeld verhängen. Doch wie Rustemeyer bestätigt, kommt das in der Praxis nicht vor. Nicht immer lässt sich der Verursacher feststellen. Erst wird dieser auch „vorgewarnt“ und auf das Streusalzverbot hingewiesen zuwiesen.
Dass die Stadt auf den Straßen Streusalz nutzt, dient laut Rustemeyer einem „Maximum an Sicherheit“. Durch moderne Feuchtsalztechnik werde die Salzmenge aber auf ein Minimum beschränkt.
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