
Laut Ladenöffnungsgesetz darf eine Stadt bis zu acht verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage genehmigen. Beschränken diese sich auf einzelne Ortsteile, dürfen es sogar 16 Termine sein.
Folgende Termine sind bisher für 2023 in Herten beantragt worden und liegenden in den kommenden Wochen den politischen Gremien zum Beschluss vor: Die Interessengemeinschaft der Kaufmannschaft der Hertener Innenstadt hat drei verkaufsoffene Sonntage beantragt, die jeweils mit Großveranstaltungen verknüpft sind:
• 14. Mai: Blumen- und Gartenmarkt
• 10. September: Weinmarkt
• 10. Dezember: Hertener Adventstreff
Die Werbe- und Interessengemeinschaft Westerholt (WIW) hat einen Termin beantragt:
• 27. August: Westerholter Sommerfest
Rechtlich ist festgelegt, dass verkaufsoffene Sonntage nicht im Mittelpunkt stehen, sondern nur ohnehin stattfindende Großveranstaltungen ergänzen dürfen. Aus Sicht der Stadt Herten ist das bei den vier beantragten Terminen der Fall. Die Argumentation lautet, dass die Sonntagsöffnungen den Einzelhandel unterstützen und die Menschen auf die lokalen Geschäfte aufmerksam machen sollen.
Laut Gesetz muss die Stadt Herten jedoch Verbände und Kirchen anhören. Der Einzelhandelsverband Ruhr-Lippe, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer Münster, die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Herten sowie die katholische Pfarrei St. Antonius äußerten keine Bedenken.
Gewerkschaft Ver.di lehnt Sonntagsöffnungen ab
Die Gewerkschaft ver.di hingegen lehnt in ihrer Stellungnahme Sonntagsöffnungen ab. Gewerkschaftssekretär Michael Sievers wirft der Stadt Herten vor, die Anhörung sei „vollkommen unzureichend“. Die Stadt habe „keinerlei Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen“ gemacht. Die Sonntagsöffnung sei daher mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Sonntagsruhe und der Schutzrechte der Arbeitnehmer/innen nicht vereinbar. Die Kritik ist ernst zu nehmen. Ver.di geht seit einigen Jahren gerichtlich gegen verkaufsoffene Sonntage vor, teilweise erfolgreich.